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Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Einkaufsbedingungen

AGB für Lieferungen und Leistungen

I. Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

1. Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen, die wir ab 01.Januar 2002 mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen schließen, unterliegen den nachstehenden Bedingungen.
2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende oder uns ungünstige ergänzende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen.
3. Der Vertragsinhalt richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Weitere Vereinbarungen sind nicht getroffen. Vertragsänderungen oder - ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller.
5. Änderungen der Bedingungen werden bei Dauerschuldverhältnissen dem Besteller jeweils schriftlich unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Besteller das Dauerschuldverhältnis fortsetzt, ohne innerhalb angemessener Frist zu widersprechen.
6. Die Vertragssprache ist deutsch

II. Angebot, Angebotsunterlagen, Bestellungen

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Angebote des Bestellers sind angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt haben.
2. An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Muster, Datenträgern, Dokumentationen, Abbildungen und Kalkulationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für andere als vertragsgemäße Zwecke benutzt und Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind uns unverzüglich frei Haus zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet oder soweit der vertragliche Nutzungszweck erfüllt ist; dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und Informationen, die als vertraulich bezeichnet sind. Wir sind berechtigt, Unterlagen jederzeit heraus zu verlangen, wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist. Zeichnungen, Berechnungen, Musteranfertigungen, Werkzeuge, Formen und Schablonen werden kostenmäßig vom Produktpreis getrennt und gehen zu Lasten des Bestellers bzw. des Auftraggebers.
3. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
4. Die Kosten für die Instandhaltung von Werkzeugen, Formen, Schablonen usw. werden bis zum Erreichen der vereinbarten Ausbringungsmenge von uns getragen. Für die Herstellung infolge Verschleiß notwendig gewordener Ersatzstücke trägt der Besteller bzw. Auftraggeber die Kosten. Die Kosten für die sachgemäße Aufbewahrung von Werkzeugen werden von uns längstens bis drei Jahre nach der letzten von uns getätigten Lieferung getragen. Setzt unser Vertragspartner während der Anfertigungszeit der Werkzeuge die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Kosten zu seinen Lasten. Werden Werkzeugkosten nicht gesondert vereinbart, sondern über die Stückzahl verrechnet, sind bei Nichterreichen der vereinbarten Stückzahl die Kosten quotenmäßig zu erstatten.
5. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
6. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten kündbar.

III. Lieferung und Gefahrübergang

1. Vereinbarte Termine und Fristen sind grundsätzlich einzuhalten. Sie dürfen ohne Vereinbarung eines entsprechenden Nachteilsausgleichs von unserem Vertragspartner nicht einseitig verschoben werden. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten oder Ausführungen dargestellt oder beide Parteien über alle Teile des Geschäfts einig sind und bezieht sich auf die Bereitstellung bzw. Fertigstellung in unserem Werk. Sie verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Ereignisse, auch wenn sie bei unserem Vorlieferanten auftreten, soweit sie auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Bei Verkäufen ab Werk gelten die Lieferfristen und Liefertermine auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
2. Von der Bestellung abweichende Liefermengen sind innerhalb einer Toleranz von (+/-)10% zulässig und gelten als vertragsgemäße Erfüllung. Lieferung vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt und sind mit Fälligkeit zu zahlen.
3. Die Produkte werden branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird gesondert berechnet. Der Versand erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk, ohne Verbindlichkeiten für die günstigste Versandart. Andernfalls wird die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand bereitgestellt. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen; sie wird ansonsten auf Kosten des Abnehmers zwischengelagert und kann nach Fristsetzung durch uns nach eigener Wahl versandt werden.
4. Mit Übergabe der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder des Lagers bzw. mit Zugang der Versandbereitschaftsanzeige geht die Gefahr auf unseren Vertragspartner über, und selbst dann dann, wenn Lieferung "frei" oder "frei Haus" vereinbart ist.
5. Bei erstmaligem Lieferverzug durch uns ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf ist unser Vertragspartner berechtigt, bezüglich des nichterfüllten Teils des Vertrags vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Verzugsschäden ist ausgeschlossen.
6. Bei nach Vertragsabschluss eintretendem Unvermögen unsererseits hat der Besteller keinen Anspruch auf Schadenersatz, sofern wir die Unmöglichkeit zur Erbringung der Leistung angezeigt haben.
7. Der Partner ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

IV. Beschaffenheit der Waren und/oder Leistungen

1. Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind. Öffentliche Äußerungen eines dritten Herstellers oder seines Gehilfen gehören nur zur Beschaffenheit der Ware, wenn sie im Vertrag vereinbart sind oder wir sie uns ausdrücklich und schriftlich in öffentlichen Äußerungen zu Eigen gemacht haben.
2. Wir behalten uns bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
3. Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Preise verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich MwSt in gesetzlicher Höhe, Verpackungs-, Transport- und Wertsicherungskosten; diese Positionen werden gesondert berechnet.
2. Eine nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge bedingt eine Erhöhung des Stückpreises und der vereinbarten Werkzeugkostenanteile unter besonderer Berücksichtigung etwa zusätzlicher Rüst- und Anlaufkosten. Tritt eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren (Löhne, Vormaterial, Energie usw.) ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluß dieser Faktoren angemessen angepasst werden.
3. Für Nachbestellungen sind die Preise von früheren oder laufenden Aufträgen nicht bindend.
4. Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten und haben in den gesetzlichen Zahlungsmitteln zu erfolgen. Bei Zahlungseingang innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt. Die Annahme von Wechseln und Schecks bedarf besonderer Vereinbarungen, sie werden nur erfüllungshalber und nur unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit an berechnet. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend gemacht.
5. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit in Frage zu stellen, so werden alle unsere Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort zur Zahlung fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber überfällige Verbindlichkeiten sofort begleicht und für neue Lieferungen Vorauszahlung leistet.
6. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
7. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 24 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material-, oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
8. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zu Grunde. Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen soweit der Partner den Mehrbedarf mindestens drei Monate vor der Lieferung angekündigt hat.
9. Bei Lieferverträgen mit Termin-„Abruf“ sind wir berechtigt, die beauftragte Menge zu fertigen. Der Kunde verpflichtet sich binnen Jahresfrist die bestellten Waren abzunehmen und den in Rechnung gestellten Kaufpreis zu zahlen. Die Rechnung ist auch dann zur Zahlung fällig, wenn der Kunde die Waren nicht abnimmt. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle derzeitigen und künftigen (auch bedingten) Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu unserem Vertragspartner erfüllt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
2. Dem Vertragspartner ist die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs gestattet unter der Maßgabe, dass er mit seinem Geschäftspartner ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zugleich tritt er hierbei die ihm aus seiner Weiterveräußerung zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der jeweiligen Vorbehaltsware im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Verpfändung und Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist nicht gestattet.
3. Jegliche Verarbeitung der Vorbehaltsware im Sinne des § 950 BGB durch unseren Vertragspartner erfolgt stets für uns. Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware gem. §§ 947, 948 BGB erwerben wir das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen bzw. vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware gem. §§ 947,948 BGB unser Vertragspartner Alleineigentümer geworden, gilt entsprechend die anteilsmäßige Übereignung von Miteigentum an der Hauptsache an uns als vereinbart; unser Vertragspartner verwahrt in diesem Fall die Sache unentgeltlich für uns (antizipiertes Besitzkonstitut).
4. Der Besteller hat uns im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in unser Vorbehaltseigentum oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen unverzüglich zu unterrichten und die notwendigen Unterlagen zuzustellen.
5. Die Deckungsobergrenze für die Sicherheiten liegt bei 120%. Wir werden die von uns gehaltenen Sicherungen auf Antrag unseres Vertragspartners insoweit freigeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
6. Für die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts ist zwischen den Parteien eine separate Vereinbarung, die Gegenstand des Vertrages wird, getroffen worden. Die Vereinbarung entfaltet selbst dann Rechtswirkung, wenn sie von unserem Vertragspartner nicht unterzeichnet ist.

VII. Vertraulichkeiten, Schutzrechte

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster, Daten und ähnliche Gegenstände dürfen nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen vervielfältigt werden.
2. Wird Ware in einer von unserem Vertragspartner besonders vorgeschriebenen Ausführung hergestellt und geliefert, übernimmt dieser die Gewähr, dass durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte und Know-how nicht verletzt werden. Ist dies dennoch der Fall, stellt uns der Vertragspartner von sämtlichen Ansprüchen frei.

VIII. Gewährleistung und Haftung

1. Haftungsbegrenzung dem Grunde nach: Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Pflichtverletzungen oder wenn die fällige Leistung von uns nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird, wegen Verzugs oder bei Mängeln stehen dem Besteller nur zu für
1.1. Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf unserer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
1.2. sonstige Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder auf der mindestens fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflicht) unsererseits oder einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen und
1.3. Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs.1 BGB) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) fallen.
2. Haftungsbegrenzung der Höhe nach: Soweit unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit und unsere Haftung für grob fahrlässiges Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, nicht gem. Ziff.1 ausgeschlossen ist, haften wir nur für den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartenden Schaden und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses. Für Datenverlust oder -beschädigung haften wir nur in Höhe der Kosten der Wiederherstellung bei Vorhandensein ordnungsgemäßer Sicherungskopien.
3. Haftung aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und geschäftlichen Kontakten: Die vorstehenden Absätze gelten auch für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Schuldverhältnissen, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten entstehen. Kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Besteller zustande, so gelten Schadensersatzansprüche des Bestellers als erlassen, die nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bei bestehendem Vertrag begründet wären.
4. Ansprüche aus übergegangenem oder abgetretenem Recht: Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche, die der Besteller aus übergegangenem oder abgetretenem Recht geltend macht.
5. Haftungsbeschränkung zugunsten Dritter: Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer (leitenden) Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstige Erfüllungsgehilfen.

IX. Ansprüche des Bestellers bei Mängeln (Sach- und Rechtsmängel)

1. Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (§ 377 HGB). Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
2. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
3. Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
4. Wir sind nur zum Schadensersatz verpflichtet, soweit uns ein Verschulden trifft. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden. Mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, ebenso der Anspruch auf entgangenen Gewinn und Bearbeitungskosten.
5. Die Gewährleistung endet mit Ablauf von 12 Monaten nach Gefahrübergang.
6. Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln, soweit diese nicht bereits durch diese Bedingungen ausgeschlossen sind:
6.1. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung,
6.2. Alle übrigen Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln, insbesondere auf Nacherfüllung, Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres,
6.3 Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Bestellers bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die Hemmung endet drei Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung

X. Schlussbestimmungen

1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen anzupassen.
2. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Buchen -Hainstadt.
3. Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem materiellen deutschen Recht. Die Geltung des Übereinkommens der UN für Verträge über den internationalen Warenkauf (UN -Kaufrecht, Wiener Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
4. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Scheck- bzw. Wechselprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
5. Die Unwirksamkeit von Bestimmungen in diesen Vertragsbedingungen oder einer sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen. Die Parteien sind bei sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen verpflichtet, an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen solche wirksamen Bestimmungen zu setzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Einleitung

Unsere nachstehenden Allgemeinen Bedingungen sind wesentliche Bestandteile aller unserer Bestellungen und Vertragsangebote und gelten sowohl für von uns zu schließende Erstverträge als auch Folgebestellungen. Sie bleiben auch für zukünftige Vertragsbeziehungen ohne besondere Einbeziehung rechtswirksam und können nur durch Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen schriftlich abgeändert werden. Hiervon abweichende Lieferbedingungen unserer Lieferanten verpflichten uns nur, wenn sie ausdrücklich als verbindlich schriftlich anerkannt werden. Anderslautenden Bedingungen unserer Lieferanten wird schon jetzt widersprochen. Mit der Durchführung der Lieferung erkennt der Lieferant unsere Einkaufsbedingungen als alleinverbindlich an. Die Annahme von Lieferungen bzw. Leistungen unserer Lieferanten oder deren Bezahlung bedeuten keine Zustimmung zu deren Verkaufsbedingungen.

1. Bestellungen

Nur schriftlich erteilte Aufträge haben rechtsverbindliche Gültigkeit. Mündliche Vereinbarungen müssen von uns schriftlich bestätigt werden. Gleiches gilt für Änderungen und Ergänzungen. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.

2. Auftragsbestätigung

Jede Bestellung ist sofort mit Angabe der bestimmten Lieferzeit sowie des Preises schriftlich zu bestätigen. Bestätigt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang schriftlich, sind wir berechtigt den Widerruf auszusprechen. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von drei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht. Der Lieferant informiert uns unaufgefordert über Normenänderungen und den Zeitpunkt ihrer Anwendung.

3. Lieferung

Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Mehr- und Minderlieferungen erkennen wir nicht an. Wir sind berechtigt, solche Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden. Der Lieferant ist zu Teillieferungen nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis berechtigt. Auch dann sind wir berechtigt, alle uns hieraus entstehenden Mehrkosten dem Lieferanten zu berechnen.

4. Liefertermine

Sämtliche Liefertermine sind Eintrefftermine. Liefertermine und -fristen in Bestellungen und Abrufen sind bindend. Die vorgeschriebene Lieferzeit bzw. der vorgeschriebene Liefertermin ist pünktlich einzuhalten und gilt als fix vereinbart. Erkennt der Lieferant Schwierigkeiten bei der Fertigung oder der Beschaffung seines Vormaterials oder treten von ihm nicht beeinflussbare Umstände ein, die ihn voraussichtlich an der fristgerechten Lieferung hindern, muss der Lieferant uns unverzüglich hierüber schriftlich in Kenntnis setzen. Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist und -termine berechtigt uns, ohne In-Verzug- und Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten zu vertretende verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehen, wie z. B. durch anderweitige Beschaffung, Maschinenstillstand, Schadensersatzansprüche unseres Kunden, Konventionalstrafen seitens unserer Kunden usw. anfallen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf diese Ersatzansprüche. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns, den Vertrag ganz oder teilweise aufzuheben oder die Ausführung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus Ansprüche gegen uns zustehen. Können wir die Ware zum Liefertermin infolge außergewöhnlicher Umstände nicht abnehmen, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl einen späteren Liefertermin festzulegen.

5. Versand

Der Lieferant hat für einwandfreie und sachgemäße Verpackung zu sorgen. Der Lieferant beachtet insbesondere die Richtlinien der Verpackungsverordnung. Verpackungskosten gehen ausschließlich zu Lasten des Lieferanten. Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Der Sendung ist der Lieferschein beizufügen, auf dem unsere Bestell- und Bestellpositionsnummer sowie die Auftragsnummer des Lieferanten ersichtlich sein müssen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Verpackung und Kennzeichnung mit uns abzustimmen und die von uns im Einzelfall vorgeschriebene Kennzeichnung von Stoffen, Teilen oder Erzeugnissen und der Verpackung vorzunehmen. Er muss sicherstellen, dass die Kennzeichnung der verpackten Produkte auch während des Transports und der Lagerung lesbar ist. Der Lieferant verpflichtet sich, die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Produkte sicherzustellen. Im Falle eines festgestellten Fehlers muss die Eingrenzung der schadhaften Stoffe, Teile oder Erzeugnisse etc. gewährleistet sein. Für alle Stoffe, Teile oder Erzeugnisse legt der Lieferant unaufgefordert aktuelle Sicherheitsdatenblätter vor.

6. Preisstellung und Gefahrenübergang

Die vereinbarten Preise verstehen sich frei Werk einschließlich Verpackung. Die gesetzliche MwSt ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Die Rechnung muss im Wortlaut mit unserer Bestellung übereinstimmen und ist sofort nach Abgang der Ware einzusenden. Bestell-, Bestellpositions- und Auftragsnummer müssen auf der Rechnung enthalten sein.

7. Zahlungsbedingungen

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, zahlen wir innerhalb von 20 Tagen unter Abzug von 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug jeweils nach Waren-, Dokumenten- und auch Rechnungseingang. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt nachträglicher Rechnungsprüfung.

8. Gewährleistung

Die Annahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Von der Wareneingangskontrolle und den Vorgaben der §§ 377,378 HGB sind wir befreit. Für Stückzahlen, Gewicht und Maße sind die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand verspäteter Mängelrügen. Eine vor der Feststellung von Mängeln erfolgte Zahlung des Kaufpreises stellt keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung dar. Im Falle einer Mängelrüge sind wir berechtigt, kostenlose und frachtfreie Ersatzleistung zu verlangen, unbeschadet der uns nach den gesetzlichen Vorschriften zustehenden sonstigen Rechte. Die Gewährleistungsfrist beträgt 48 Monate, sofern nicht im Einzelfall eine längere Frist vereinbart ist. Die Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle infolge mangelhafter Lieferung trägt der Lieferant. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hier gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Der Lieferant gewährt uns und - soweit erforderlich - unseren Kunden Zutritt zu allen Betriebsstätten, Prüfstellen, Lagern und angrenzenden Bereichen sowie Einsicht in qualitätsrelevante Dokumente. Dabei werden angemessene Einschränkungen des Lieferanten zur Sicherung seiner Betriebsgeheimnisse akzeptiert.

9. Produkthaftung

Werden wir von einem Kunden oder sonstigen Dritten aus Produkthaftung in Anspruch genommen, stellt uns der Lieferant hiervon frei, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses bzw. durch sein Verhalten verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten bzw. seines Vorlieferanten liegt, trägt er die Beweislast. Alle Kosten und Aufwendungen hierfür, einschließlich der Kosten einer möglichen rechtlichen Auseinandersetzung und/oder einer Rückrufaktion gehen zu Lasten des Lieferanten.

10. Geheimhaltung

Modelle, Muster, Zeichnungen, Daten, Normblätter und dergleichen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. Sie sind, wie alle sonstigen von uns zur Verfügung gestellten Informationen, soweit sie nicht erkennbar für die Öffentlichkeit bestimmt sind, Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn, dies ist zur Erfüllung des Vertrages unbedingt erforderlich. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen wie Zeichnungen, Modellen usw., nach unseren vertraulichen Angaben, mit unseren Werkzeugen oder mit nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen weder vom Lieferanten selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.

11. Abtretung

Die Abtretung von Forderungen gegen uns sowie der Einzug durch Dritte ist vertraglich ausgeschlossen. Sie werden von uns nicht anerkannt.

12. Umweltschutz

Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Umweltstandards des Hersteller- und des Abnehmerlandes. Stoffverbotslisten (VDA u.a.) sind zu berücksichtigen. Der Lieferant verpflichtet sich, die Vorgaben zur Einstellung und Pflege der IMDS (Internationales Material-Datenbanksystem) für die gelieferten Materialien einzuhalten und auf Verlangen die indizierten Stoffe mitzuteilen.

13. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für beide Parteien ist Buchen oder der von uns vorgegebene Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Der Gerichtsstand ist der Erfüllungsort. Wir können den Lieferanten jedoch auch an einem anderen Gerichtsstand verklagen. Diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem materiellen Deutschen Recht. Die Geltung des Übereinkommens der UN für Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, Wiener-Kaufrecht) ist ausgeschlossen. Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit dieser Vereinbarung und aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.